Wichtiges Update zur GOÄ

08. Mai 2024
Prof. Dr. Thomas Ratajczak

Der Bundesgerichtshof verlangt in einer Entscheidung vom 04.04.2024 – III ZR 38/23 – für die gesamte ambulante Behandlung von nach GOÄ (bzw. GOZ) abzurechnenden Leistungen die uneingeschränkte Abrechnung nach der GOÄ (bzw. GOZ). Ob diese Leistungen von Praxen, MVZ in der Rechtsform einer GmbH oder Krankenhäusern erbracht werden, spielt keine Rolle mehr. Pauschalhonorare sind nicht mehr zulässig. Diese Frage war bisher vom BGH nicht entschieden worden. Er entscheidet sie nun dahingehend, dass der gesamte ambulante Behandlungsbereich nach GOÄ (bzw. GOZ) abzurechnen ist, sofern die Behandlung durch Ärzte erfolgt.


Das hat weitreichende Konsequenzen und betrifft insbesondere den Bereich der ambulanten Operationen. Ob die Leistungen medizinisch indiziert sind oder – wie bei Schönheits-Operationen – anderen Zwecken dienen, spielt keine Rolle.


Im konkreten Fall ging es um die Klage eines Patienten gegen ein Universitätsklinikum, das ihn in mehreren ambulanten Sitzungen mittels Cyberknife behandelt hatte. Die Krankenkasse hatte die Übernahme der Behandlungskosten abgelehnt. Das Universitätsklinikum hatte mit ihm ein Behandlungshonorar von 10.633 € vereinbart, das der Patient auch bezahlte. Später forderte er eine Abrechnung nach GOÄ und – als er diese nicht bekam – das gezahlte Honorar insgesamt zurück, weil auf einer nach GOÄ nicht zulässigen Pauschalpreisabrede beruhend.


Damit bekam er in allen Instanzen recht. Die Vereinbarung des Pauschalhonorars verletze die Vorgaben des § 2 GOÄ und sei deshalb gem. § 125 Satz 1 BGB (fehlende Schriftform) bzw. § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot) nichtig. Daher hat er rechtsgrundlos bezahlt. Das Universitätsklinikum schulde ihm die Rückzahlung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB).
Der BGH hätte toleriert, wenn das Universitätsklinikum das Honorar „wenigstens hilfsweise – nach der GOÄ (z.B. im Wege der Analogie gemäß § 6 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 4 GOÄ) berechnet“ hätte, was aber nicht der Fall gewesen ist.


Das Urteil dürfte in der Praxis für erheblichen Ärger sorgen, wenn Patienten oder deren Versicherer es als Quelle entdecken, Honorar zurückzufordern.
Wir können daher nur folgendes empfehlen:

  1. Für die bisher pauschal abgerechneten Leistungen werden Musterabrechnungen nach GOÄ, ggf. unter Einschluss von Analogleistungen erstellt, wobei zu beachten ist, dass im Nachhinein der 3,5-fache Steigerungsfaktor nicht überschritten werden kann.
  2. Für künftige zu erbringende Leistungen wird im Zweifel eine Honorarvereinbarung nach den Vorgaben des § 2 GOÄ (bzw. GOZ) vereinbart.