Am 10.07.2023 einigten sich die Gesundheitsminister von Bund und Ländern auf das hier veröffentlichte Eckpunktepapier zur Krankenhausreform.
Das Eckpunktepapier selbst regelt nur noch die Level Ii-Krankenhäuser ausführlicher.
Die in den Entwürfen des Eckpunktepapiers enthaltenen Regelungen zu den Krankenhäusern der Leveln In – IIIU sollen in ein eigenes Gesetz ausgelagert werden.
Ausführlich geregelt ist der Level Ii als „sektorenübergreifende Versorgung“. Diese Einrichtungen sollen nach Ziffer 5.7 der Endfassung des Eckpunktepapiers vom 10.07.2023 für „ihre erbrachten Leistungen“ Anspruch auf Förderung ihrer Investitionskosten haben, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die in früheren Versionen vorgesehene Beschränkung auf die stationären Leistungen ist entfallen.
Die Level Ii-Häuser werden nach Ziffer 4 des Eckpunktepapiers vor allem auch im ambulanten Sektor als „bettenführende Primärversorgungszentren (PVZ), Regionale Gesundheitszentren (RGZ), integrierte Gesundheitszentren oder andere ambulant-stationäre Zentren“ tätig sein. Sie sollen eine wohnortnahe medizinische Versorgung durch eine Bündelung interdisziplinärer und interprofessioneller Leistungen sichern und sich regelhaft aus dem stationären Bereich, insbesondere durch die Umwandlung bisheriger Krankenhäuser entwickeln, sollen sich aber auch aus ambulanten Versorgungsmodellen heraus entwickeln können.
Es soll also im ambulanten Bereich durch die öffentliche Hand subventionierte Betreiber in Konkurrenz zu den niedergelassenen Ärzten geben.
Der Konflikt ist vorprogrammiert.